Bundesrat erhöht Höchstbezugsdauer für Kurzarbeitsentschädigung auf 24 Monate
Der Bundesrat hat am 8. Oktober 2025 die Höchtsbezugsdauer für Kurzarbeitsentschädigung auf 24 Monate erhöht und damit von einer entsprechenden erweiterten Kompetenz Gebrauch gemacht, die ihm das Parlament vor Kurzem verliehen hat. Mit dieser Erhöhung der Bezugsdauer unterstützt er gezielt vor allem die exportorientierten Branchen und Unternehmen in der Schweiz. Die geänderte Verordnung tritt am 1. November 2025 in Kraft und gilt bis zum 31. Juli 2026.
Das Parlament hat am 26. September 2025 eine dringliche Änderung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AVIG) verabschiedet, die es dem Bundesrat erlaubt, die Höchstbezugsdauer für Kurzarbeitsentschädigung (KAE) auf insgesamt 24 Monate zu erhöhen. Zudem hat das Parlament eine Wartefrist von sechs Monaten eingeführt, wenn ein Betrieb innerhalb derselben Rahmenfrist bereits während 24 Monaten ohne Unterbruch KAE bezogen hat. Die Gesetzesänderung ist am 27. September 2025 in Kraft getreten und gilt befristet bis zum 31. Dezember 2028.
Da die Arbeitsmarktprognosen keine Verbesserung erwarten lassen und die seit dem 7. August 2025 geltenden US-Zusatzölle für Unsicherheit sorgen, hat der Bundesrat beschlossen, von seiner erweiterten Kompetenz Gebrauch zu machen. Er erhöht also die Höchtsbezugsdauer für KAE ab dem 1. November 2025 auf 24 Monate. Damit können Betriebe, die bereits seit knapp 18 Monaten KAE beziehen, die Kurzarbeit um weitere 6 Monate verlängern, sofern sie die entsprechenden Anspruchsvoraussetzungen weiterhin erfüllen.
Die Maschinen-, Elektro- und Metallindustrie (MEM-Industrie) sowie die Uhrenindustrie gehören zu den am stärksten von der anhaltenden Konjunkturschwäche betroffenen Branchen. Die erneute Erhöhung der Höchstbezugsdauer bietet diesen Unternehmen wertvolle Planungssicherheit und erlaubt ihnen, sich an die nach wie vor schwierige Konjunkturlage anzupassen, indem sie beispielsweise neue Geschäftsmöglichkeiten sowie neue Absatzmärkte erschliessen. Mit dieser Massnahme sollen Kündigungen vermieden werden, da die Unternehmen auf diese Weise bei punktuellen Arbeitsausfällen ihr Personal behalten können.
Die geänderte Verordnung tritt per 1. November 2025 in Kraft und gilt bis zum 31. Juli 2026. Sie gelangt somit im Rahmen der bereits geltenden Verlängerung zur Anwendung, die der Bundesrat am 14. Mai 2025 beschlossen hatte. Der Bundesrat wird im Frühling 2026 prüfen, ob eine erneute Verlängerung der Höchstbezugsdauer für KAE sinnvoll ist.