Flyer «Flüchtlinge einstellen» überarbeitet
Neu Meldepflicht statt Bewilligungspflicht für Erwerbstätigkeit von vorläufig Aufgenommenen (Ausweis F) und anerkannten Flüchtlingen (Ausweis B)
In der Schweiz anerkannte Flüchtlinge und vorläufig Aufgenommene dürfen eine Erwerbstätigkeit ausüben. Seit dem 1. Januar 2019 muss dafür keine Bewilligung mehr eingeholt werden, sondern es reicht eine einfache, kostenlose Meldung.
Die Meldung gilt grundsätzlich bei allen Erwerbstätigkeitformen, also beispielsweise auch bei Lehrverträgen oder Praktika.
Die Arbeitgeberin bzw. der Selbständigerwerbende muss vor Arbeitsbeginn auf der Website des Staatssekretariats für Migration ein offizielles Formular ausfüllen und wenn immer möglich elektronisch der zuständigen Behörde des Arbeitskantons übermitteln. Sowohl das Datum des Arbeitsbeginns als auch des Arbeitsendes sind zwingend zu melden: bei einem befristeten Arbeitsvertrag mittels einer Meldung, bei einem unbefristeten Arbeitsvertrag (oder bei einem sich gegenüber der früheren Meldung geänderten Arbeitsende) mittels zweier Meldungen.
Die Übermittlung der Meldung gilt gleichzeitig auch als Erklärung, dass die Arbeitgeberin die orts-, berufs- und branchenüblichen Lohn- und Arbeitsbedingungen oder die besonderen gemäss der Art der Tätigkeit kennt und diese einhält.
Die Kontrollorgane können sowohl die Einhaltung der Meldepflicht als auch der Lohn- und Arbeitsbedingungen überprüfen und bei Verstössen allfällige Massnahmen/Sanktionen ergreifen.
Weitere Informationen sowie das entsprechende Formular des Staatssekretariats für Migration finden Sie hier.
Der Kanton Solothurn, der Kantonal-Solothurnische Gewerbeverband und die Solothurner Handelskammer informieren mit dem Flyer «Flüchtlinge einstellen» Arbeitgeber und andere interessierte Personen darüber, was bei einer Anstellung von vorläufig Aufgenommenen und anerkannten Flüchtlingen zu beachten ist.
Download Flyer |
Flüchtlinge einstellen – Informationen für Unternehmen (pdf, 1.7 MB) |