Freihandelsabkommen EFTA-GCC
Die Eidgenössische Zollverwaltung hat festgestellt, dass in den Rubriken 4 und 5 der in Englisch auszufüllenden Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 als Ursprungs- bzw. Bestimmungsland verschiedentlich «CCG» anstatt richtigerweise «GCC» oder «AELE» anstatt richtigerweise ein Land der EFTA (z.B. «Schweiz») deklariert wurde.
Es ist nicht auszuschliessen, dass dies bei der Einfuhr in den GCC-Staaten zu Schwierigkeiten führen kann. Zudem wird empfohlen, in Rubrik 5 zusätzlich den entsprechenden GCC-Einfuhrstaat anzugeben, z.B. «GCC/Saudia Arabia».
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