Lieferantenerklärungen im Inland im Rahmen der Freihandelsabkommen
Die Ausstellung von Lieferantenerklärungen ist nur für Waren zulässig, die sich als Ursprungserzeugnisse im Sinne eines der im R-30 enthaltenen FHA qualifizieren oder für welche ursprungsrelevante Fakten im Rahmen dieser FHA weitergegeben werden sollen. Neu ist, dass die generellen Lieferantenerklärungen bis zu 2 Jahre gültig sind und nicht mehr unterschrieben sein müssen.
Weitere Informationen finden Sie im nachfolgenden PDF:
Lieferantenerklärung (pdf, 549.9 kB) |