Stellenmeldepflicht ab 2023
Der Vorsteher des Eidgenössischen Departements für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) Guy Parmelin hat am 30. November 2022 die Liste der meldepflichtigen Berufsarten für das Jahr 2023 bestätigt. Im Rahmen der Stellenmeldepflicht gilt diese Liste ab einer Arbeitslosenquote von 5 %. Sie tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.
Das WBF aktualisiert die Liste der meldepflichtigen Berufsarten jeweils im vierten Quartal eines Jahres. Die Liste wird in einer Verordnung des WBF publiziert und gilt für die Dauer vom 1. Januar bis 31. Dezember des nachfolgenden Jahres. Für die Unterstellung von Berufsarten unter die Stellenmeldepflicht gilt als einziges Kriterium die Arbeitslosenquote in einer Berufsart. Die Quoten werden gesamtschweizerisch und anhand des Durchschnitts über zwölf Monate in Berufsarten gemäss der Schweizerischen Berufsnomenklatur des Bundesamtes für Statistik (BFS) berechnet.
Nachdem die Liste der meldepflichtigen Berufsarten 2021 und 2022 aufgrund der erhöhten Arbeitslosigkeit erweitert wurde, fallen im Jahr 2023 wieder deutlich weniger Berufsarten unter die Stellenmeldepflicht. So ist beispielsweise die Berufsart «Verkaufskräfte in Handelsgeschäften» mit beinahe 150‘000 Erwerbstätigen ab 2023 nicht mehr meldepflichtig. Auch einige Berufsarten, die der Gastronomie zuzuordnen sind (Servicefachkräfte, Barkeeper und Köche) unterstehen ab 2023 nicht mehr der Meldepflicht. Die Reichweite der Stellenmeldepflicht wird mit dem Anteil an Erwerbstätigen geschätzt, die in meldepflichtigen Berufsarten tätig sind. Während also im Jahr 2022 etwa 20 % der Erwerbstätigen in meldepflichtige Berufsarten arbeiteten, die im Jahr 2022 meldepflichtig sind, sinkt diese Quote im Jahr 2023 auf etwa 8 %.
Meldepflichtige Berufsarten für das Jahr 2023 sind einsehbar unter: www.arbeit.swiss
Check-Up 2023
Auf den 1. Januar 2023 tritt eine neue Liste meldepflichtiger Berufsarten in Kraft. Der Check-Up 2023 basiert auf dieser neuen Liste und gibt die Meldepflicht ab dem 1. Januar 2023 an.
Achtung: Die Prüfung einer allfälligen Meldepflicht anhand der Berufsbezeichnung gibt Ihnen einen ersten Anhaltspunkt. Das zuständige RAV prüft anhand der konkreten Anforderungen und Tätigkeiten abschliessend, ob Ihre Stelle der Meldepflicht unterliegt oder nicht.