Stellenmeldepflicht ab 2024
Der Vorsteher des Eidgenössischen Departements für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) Guy Parmelin hat die Liste der meldepflichtigen Berufsarten für das Jahr 2024 bestätigt. Sie tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.
Das WBF aktualisiert die Liste der meldepflichtigen Berufsarten jeweils im vierten Quartal eines Jahres. Die Liste wird in einer Verordnung des WBF publiziert und gilt für die Dauer vom 1. Januar bis 31. Dezember des nachfolgenden Jahres. Für die Unterstellung von Berufsarten unter die Stellenmeldepflicht gilt als einziges Kriterium die Arbeitslosenquote in einer Berufsart. Die Quoten werden gesamtschweizerisch und anhand des Durchschnitts über zwölf Monate in Berufsarten gemäss der Schweizerischen Berufsnomenklatur des Bundesamtes für Statistik (BFS) berechnet. Eine Berufsart wird ab einer Arbeitslosenquote von 5 Prozent in die Liste aufgenommen.
Die Anzahl an Berufsarten, die der Meldepflicht unterstellt sind, geht wie schon im Vorjahr zurück. Im Jahr 2024 werden neu noch 3,2 Prozent der Erwerbstätigen in Berufsarten arbeiten, welche der Stellenmeldepflicht unterstellt sind. Nicht mehr meldepflichtig sind unter anderem das Reinigungspersonal und Hilfskräfte in Büros, Hotels und anderen Einrichtungen.
Die meldepflichtigen Berufsarten für das Jahr 2024 sind einsehbar unter: www.arbeit.swiss
Check-Up 2024
Der Check-Up 2024 basiert auf der neuen Liste und gibt die Meldepflicht ab dem 1. Januar 2024 an. Mit dem Check-Up 2024 können Sie einfach und schnell prüfen, ob Ihre Stelle meldepflichtig ist.
Achtung: Die Prüfung einer allfälligen Meldepflicht anhand der Berufsbezeichnung gibt Ihnen einen ersten Anhaltspunkt. Das zuständige RAV prüft anhand der konkreten Anforderungen und Tätigkeiten abschliessend, ob Ihre Stelle der Meldepflicht unterliegt oder nicht.